Alle Infos zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Häufig werden wir von unseren Kunden zum neuen Gebäudeenergiegesetz angesprochen. Daher wollen wir Ihnen diese gelungene Zusammenfassung des Immobilienverbands Deutschland (IVD) nicht vorenthalten (Quelle: .https://ivd.net/gebaeudeenergie-gesetz/)

Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Das GEG regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäude gibt, Energie zu sparen und CO2-Emissionen zu reduzieren.

Seit dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden. Was das für Mieter, Vermieter und Eigentümer bedeutet, lesen Sie auf dieser Themenseite.

Was steht drin?

  • Wenn die Heizung (Öl, Gas, Kohle) vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, muss nichts weiter beachtet werden. Das gilt auch, wenn sie nach dem 1. Januar 2024 eingebaut, aber vor dem 19. April 2023 bestellt wurde.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nach dem 1. Januar 2024 neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden.
    • Wurde diese vor dem 19. April 2023 bestellt, kann die Heizung ohne Einschränkung bis 2045 betrieben werden.
    • Wurde die Heizung nach dem 19. April 2023 bestellt und liegt noch keine kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz vor, muss darauf geachtet werden, dass die Heizung ab 2029 mit mindestens 15%, ab 2035 mit 30%, ab 2040 mit 60% und ab 2045 mit 100% Biomasse, Biodiesel, Biogas oder Wasserstoff betrieben wird.
  • Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 1. Juli 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Großstädte müsse diese bis zum 1. Juli 2026 vorlegen. Sofern eine Entscheidung seitens der zuständigen Behörde über einen Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, ist das 65%-EE-Ziel beim Neueinbau einer Heizung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.
  • Sieht der kommunale Wärmeplan ein Wasserstoffausbaugebiet vor, kann eine nach dem 1. Januar 2024 eingebaute Gasheizung betrieben werden, sofern diese spätestens ab dem 1.1.45 mit 100% Wasserstoff betrieben wird. Auch muss dafür bis 1. Juli 2028 ein Dekarbonisierungsfahrplan des Gas-/Wasserstoff-Netzbetreibers vorliegen.

Regelungen zur GEG-Heizungs-Förderung

Die Regelungen für die Förderung des Heizungstausches liegen seit 29. Dezember 2023 vor:

  • 30 Prozent generelle Förderung der Investitionen des Heizungstauschs,
  • Bonus für Selbstnutzer mit < 40.000 Euro Einkommen von 30 Prozent zusätzlich,
  • Klimageschwindigkeits-Bonus für Selbstnutzer von 20 Prozent bis Ende 2028, danach alle 2 Jahre 3 Prozent weniger,
  • Effizienzbonus von 5 Prozent für spezielle Wärmepumpen (natürliche Kältemittel, Erd-/Wasser-/Abwasserwärme).

Hinzu kommt neu:

  • Ein pauschaler Zuschlag für emissionsarme Biomasse von 2.500 Euro.

Für die Kumulierung der Boni gelten folgende Begrenzungen der Gesamtförderung:

  • Kumulation aller Boni nur bis max. 70 Prozent,
  • Maximaler förderfähiger Betrag der Investition 30.000 Euro (plus ggf. der Zuschlag für Biomasse von 2.500 Euro) für Einfamilienhäuser und die erste Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, zusätzlich für die 2.-6. WE 15.000 Euro, danach 8.000 Euro je WE.

Zusätzlich wurden weitere Voraussetzungen nun detailliert festgelegt:

  • Bei Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus darf keine fossile Heizung mehr verwendet werden (also auch keine der durch das GEG erlaubten Hybridlösungen).
  • Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird nun für den Austausch aller Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gewährt, unabhängig von ihrem Alter, für Gas- und Biomasse-Heizungen nur, wenn sie älter als 20 Jahre sind.

Die Antragstellung für die Förderung soll bei der KfW ab 27. Februar starten. Ab 1. Februar 2024 kann man sich dafür bei der KfW registrieren. Es gibt aber keine zeitliche Förderlücke, denn eine Förderung für Heizungen, die in den ersten Monaten des Jahres (bis 31.08.2024) eingebaut wurden, kann auch nachträglich noch bis Ende November 2024 beantragt werden.

Was jetzt für Hauseigentümer zu beachten ist

Was gilt für bestehende Heizungen und im letzten Jahr neu eingebaute Heizungen?

Eine Heizungsanlage, die bereits vor dem 1.1.2024 im Haus im Einsatz war, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren nach Einbau. Ausgenommen von dieser Regelung sind Selbstnutzer im Ein- oder Zweifamilienhaus.


Was gilt ab diesem Jahr?

Ab dem 1. Januar 2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.

In Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent, ab 1. Januar 2040 60 Prozent und ab 1. Januar 2045 100 Prozent.

Einbau neuer Gasheizungen

Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt wird.

Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze: Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.

Wichtige Regelung zu Etagenheizungen

  • 5 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung muss eine Entscheidung für Zentralheizung oder Beibehaltung dezentrale Heizung getroffen werden
    (Mitteilung an den Bezirksschornsteinfeger)
  • Wenn innerhalb der 5 Jahre keine Entscheidung über eine weiterhin dezentrale Heizung getroffen wird, ist man zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet
  • Die Entscheidung zur Zentralisierung kann ganz oder teilweise getroffen werden, Mischlösungen zentral/ dezentral sind also möglich
  • Wenn die Entscheidung für Zentralheizung innerhalb von 5 Jahren erfolgt, dann erfolgt eine Fristverlängerung bis zur Fertigstellung der Zentralheizung, längstens jedoch um 8 auf 13 Jahre
  • Nach Einbau der Zentralheizung, spätestens 13 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung: Anschluss aller Wohnungen, die zentral beheizt werden sollen, an die Zentralheizung, sobald sie ausgetauscht werden müssen
  • Bei Wohnungen, die weiter dezentral beheizt werden sollen, muss 5 Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung jede neue Etagenheizung die 65 Prozent Vorgabe erfüllen

Spezielle Regelungen bei Etagenheizungen für Wohnungseigentümergemeinschaft – Vorgegebener Ablauf:

Falls mindestens eine Etagenheizung vorhanden ist, muss die WEG (beziehungsweise die Verwaltung):

  • bis 31. Dezember 2024 vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Daten abfragen, die er innerhalb von 6 Monaten zusenden muss,
  • bis 31. Dezember 2024 von den Wohnungseigentümern Informationen abfragen, diese müssen innerhalb von 6 Monaten mitgeteilt werden.
  • Nach Ablauf der Mitteilungsfrist müssen die erhaltenen Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb von 3 Monaten konsolidiert zur Verfügung gestellt werden – also spätestens 30. September 2025.

Sobald die erste Etagenheizung ausgetauscht wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, um dort über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen an 65 Prozent erneuerbare Wärme zu beraten und auf die Beschlussnotwendigkeit zu Etagenheizungen hinzuweisen.

Die Wohnungseigentümer haben innerhalb der Frist (5 Jahre nach erstem Austausch einer Etagenheizung) über die Frage Etagenheizung vs. Zentralheizung zu beschließen – ansonsten besteht Pflicht zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage!

Die kommunale Wärmeplanung setzt den entscheidenden Zeitpunkt für neue Vorgaben

Für alle Städte und Gemeinden wird eine Wärmeplanung zur Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.

Als Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung erfolgt die Ausweisung von vier Arten von Prioritätsgebieten: „Wärmenetzgebiet“, „Wasserstoffnetzgebiet“, „Prüfgebiet“ (Biogas, gründes Gas) und „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“.

Die kommunale Wärmeplanung ist eine unverbindliche Fachplanung. Die Wärmeplanungen verpflichten also weder die Netzbetreiber zu Investitionen, noch die Gebäudebesitzer zur Nutzung der priorisierten Wärmequellen.

Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent. Dies kann durch einen Anteil von 65 Prozent am Brennstoff (beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.

In jedem Fall müssen aber dem 1. Januar 2045 alle Heizungen 100 Prozent klimaneutral sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr nutzen.

Aktuelle Förderprogramme

Es gibt bereits zahlreiche Förderungen auf Bundes- und Landesebene, die heute genutzt werden können. Auf einer Webseite des Bundeswirtschaftsministerium https://www.foerderdatenbank.de gibt es einen Navigator mit zahlreichen Förderprogrammen. Darüber hinaus sollte man auch auf der Webseite seiner Kommune nachsehen, da es auch zahlreiche kommunale Förderprogramme gibt.

  17. Januar 2024
  Kategorie: Allgemeines