Corona-Krise – Wann sind Besichtigungen von Wohnungen und Häusern noch erlaubt

Hier ein Auszug aus einer vom bayrischen Staatsministerium am 31.03.2020 veröffentlichten Stellungnahme in Bezug auf Wohnungsbesichtigungen:

Die vom bayerischen Staatsministerium des Innern am 31.03.2020 veröffentlichte Stellungnahme zu Vermietungsobjekten lässt sich auch auf den Verkaufsfall übertragen.

Dies bedeutet: Besichtigungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Ausnahmsweise sind Wohnungsbesichtigungen dann möglich, wenn andernfalls aus Käufersicht Wohnungslosigkeit bzw. aus Eigentümersicht erhebliche finanzielle Engpässe drohen, dann aber nur als Einzelbesichtigung und keine Massenbesichtigungen.

Im Zweifelsfall werden die wichtigen Gründe durch die jeweils Betroffenen (Kaufinteressenten bzw. Eigentümer) glaubhaft zu machen sein.Im Rahmen einer ausnahmsweise zulässigen Besichtigung sind jedenfalls die Infektionsrisiken möglichst zu minimieren. Deshalb sind die Hygiene- und Abstandsregeln unbedingt einzuhalten

  8. April 2020
  Kategorie: Aktuelles · Verkauf · Vermietung